Die lapidare Antwort des Beschuldigten, wonach er seine Agenda nicht dabei gehabt habe, weil er aus den Ferien zurückgekommen und es über Handzettel gelaufen sei (UA act. 977), könnte dem Beschuldigten allenfalls hinsichtlich einzelner Termine noch geglaubt werden. Dass er allerdings zufällig bei allen 173 Behandlungen der vier fraglichen Personen nicht ein einziges Mal die Agenda zur Hand gehabt hätte, liegt komplett ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass bei anderen Kunden die Rechnungsstellung des Beschuldigten tatsächlich für einzelne Termine gestützt auf Handzettel erfolgt ist.