Auch in den als Beweismittel beschlagnahmten Agenden (UA act. 375; UA act. 383) ist nicht ein einziger, angeblicher Termin mit den vier fraglichen Personen überhaupt erwähnt, was angesichts der Terminabsprachen jeweils vor Ort in der Praxis umso erstaunlicher erscheint. Die lapidare Antwort des Beschuldigten, wonach er seine Agenda nicht dabei gehabt habe, weil er aus den Ferien zurückgekommen und es über Handzettel gelaufen sei (UA act. 977), könnte dem Beschuldigten allenfalls hinsichtlich einzelner Termine noch geglaubt werden.