eine Kundenkarte geführt. Er habe mit diesen vier fraglichen Personen jeweils die Termine vor Ort abgemacht, während er sonst nichts – weder Telefonnummer noch E-Mail oder Ähnliches – gehabt habe (UA act. 977). Zumindest auffällig ist weiter, dass die vier fraglichen Personen angeblich nicht weit vom Beschuldigten, der im Q-Strasse M wohnt, im Q-Strasse N bzw. Q-Strasse O gewohnt hätten und er die während der ganzen Zeit von mindestens rund einem Dreivierteljahr nicht einmal gesehen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 15).