UA act. 754). Mithin hatte der Beschuldigte von den Familienmitgliedern, mit denen er unter dem gleichen Dach wohnt und deren zahlreiche Behandlungen er nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei denen in Rechnung zu stellen, – jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie der Mitbeschuldigten C._____ und auch dem diesbezüglich nicht angefochtenen, freisprechenden vorinstanzlichen Urteil – Kundendossiers geführt. Demgegenüber hat der Beschuldigte von keinem der vier fraglichen Kunden, die er nicht nur einmal, sondern je über 40-mal in entgeltlicher Absicht behandelt hätte, -6-