Demgegenüber existieren die angegebenen Adressen tatsächlich, wobei diese Objekte nach polizeilichen Abklärungen zur fraglichen Zeit jedoch nicht bewohnt gewesen seien. Auch eine Halterabfrage eines roten Mini Coopers, mit dem diese vier Personen gemäss dem Beschuldigten gefahren sein sollen, habe keine Übereinstimmungen mit den vier anzeigten Personen ergeben. Es bestünden keine weiteren Hinweise zu diesen vier Personen (vgl. zum Ganzen: UA act. 900.19).