nur schwer nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte, der nach der Ausbildung sogleich eine eigene Praxis eröffnet hat, weitere 127 Behandlungen bis Februar bzw. März 2017 im Wissen erbracht haben will, dass bereits die erste Rechnung im August 2016 nicht bezahlt wurde, worauf er auch noch explizit hingewiesen wurde. Seit dem 27. März 2017 hat der Beschuldigte mehrfach wöchentlich telefonisch eine Wiederaufnahme des «Factoring» durch die H._____ zu erreichen versucht, wobei er am 23. Mai 2017 auf eine mögliche fristlose Kündigung infolge Mietrückstände hingewiesen hat, aber – auch auf Nachfrage – noch immer keine Strafanzeige bei der Polizei habe einreichen wollen (UA act. 900.101). Auf