In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass zahlreiche Behandlungen für die Zeit zwischen 6. Juni 2016 bis 9. März 2017 mit D._____, E._____, F._____ sowie G._____ als Leistungsempfänger und dem Beschuldigten als Leistungserbringer an die H._____ für das «Factoring» übermittelt, gestützt darauf 17 Rechnungen erstellt und nicht bezahlt wurden, worauf die H._____ mit Brief vom 22. März 2017 das «Factoring» bzw. die Bevorschussung eingestellt hat.