den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2).