Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).