Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.162 (ST.2018.100; StA.2017.1583) Urteil vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1994, von Rafz, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 6. November 2018 Anklage gegen den Beschuldigten wegen (mehrfachen) gewerbsmässigen Betrugs, mehr- facher Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 8. Dezember 2021 von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs [Anklageziffer 1], der mehrfachen Urkundenfälschung [Anklageziffer 1] sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG frei, sprach ihn des «versuchten» gewerbs- mässigen Betrugs [Anklageziffer 3], der mehrfachen Urkundenfälschung [Anklageziffer 3] sowie der Irreführung der Rechtspflege schuldig, verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 5 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und wies die Zivilklage ab. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 10. Juli 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen des «versuchten» gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Irreführung der Rechtspflege. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 21. August 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 24. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand gemeinsam mit denjenigen des Mitbeschuldigten B._____ (SST.2023.159) sowie der Mitbeschuldigten C._____ (SST.2023.160) am 1. Juli 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundes- gerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erheb- liche Tatsache unrichtig beurkundet, macht sich der Urkundenfälschung strafbar (Art. 251 Ziff. 1 StGB; vgl. BGE 146 IV 258; BGE 142 IV 119; BGE 138 IV 130 E. 2; BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2). Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; BGE 111 IV 159 E. 1; BGE 86 IV 184; Urteile des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5 sowie 6B_499/2023 vom 5. September 2023 E. 2.1). 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten, diplomierter medizinischer Masseur, vorgeworfen, in der Zeitspanne vom 6. Juni 2016 bis zum 10. März 2017 17 Rechnungen über Fr. 27'680.00 im Zusammenhang mit -4- medizinischen Massagen mit den vermeintlichen Patienten D._____, E._____, F._____ sowie G._____ erstellt zu haben. Dies in der Absicht, die H._____ dazu zu bewegen, ihm das Honorar zu bevorschussen. Nach Mitteilung der H._____, dass das «Factoring» ausser Kraft gesetzt werde, da die Rechnungen bis Frühling 2017 weder hätten zugestellt werden können noch bezahlt worden seien, habe er Strafanzeige eingereicht, um eine Wiederaufnahme der Bevorschussung zu erreichen. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass zahlreiche Behandlungen für die Zeit zwischen 6. Juni 2016 bis 9. März 2017 mit D._____, E._____, F._____ sowie G._____ als Leistungsempfänger und dem Beschuldigten als Leistungserbringer an die H._____ für das «Factoring» übermittelt, gestützt darauf 17 Rechnungen erstellt und nicht bezahlt wurden, worauf die H._____ mit Brief vom 22. März 2017 das «Factoring» bzw. die Bevorschussung eingestellt hat. Der Beschuldigte hat am 24. Mai 2017 Strafanzeige gegen vier unbekannte Personen mit vorerwähnten, möglichen Alias-Namen wegen Betrugs durch Erschleichen von therapeutischen Behandlungen eingereicht, da die H._____ erst nach einer entsprechenden Strafanzeige bereit gewesen sei, über eine allfällige Wiederaufnahme des «Factorings» zu entscheiden. Umstritten ist, ob D._____, E._____, F._____ sowie G._____ tatsächlich existieren und diese Behandlungen stattgefunden haben, allenfalls an Personen, die dem Beschuldigten einen falschen Namen angegeben haben. 2.2.2. Es ist aufgrund nachfolgender Indizien davon auszugehen, dass D._____, E._____, F._____ sowie G._____ nicht existieren und gar keine entsprechenden Behandlungen stattgefunden haben: Zunächst ist bereits die H._____, die berufsmässig das «Factoring» betreibt, von der Möglichkeit bzw. dem Verdacht ausgegangen, dass der Beschuldigte allenfalls auch Gelder unrechtmässig beziehen wolle, u.a. da er bis dahin noch keine [Straf-]Anzeige gemacht habe (vgl. Untersuchungs- akten [UA] act. 900.101). Weder habe der Beschuldigte der H._____ eine Adresse [für eine erfolgreiche Zustellung] gemeldet, noch seien diese Personen nach deren Recherche auffindbar (UA act. 900.100). Die H._____ hat den Beschuldigten bereits im Sommer 2016 darauf hingewiesen, dass künftig solche Rechnungen von Personengruppen, die diese nicht bezahlen, nicht mehr bevorschusst würden (UA act. 900.68). Dies wurde vom Beschuldigten bestätigt, wonach Rechnungen nie zugestellt sowie bezahlt worden seien, weshalb er von der H._____ die Aufforderung erhalten habe, das zu überprüfen, was er etwas «schleifen» lassen habe und sich nicht darum gekümmert habe (UA act. 977). Die erste Rechnung für alle vier Personen datiert vom 15. August 2016. Es erscheint -5- nur schwer nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte, der nach der Ausbildung sogleich eine eigene Praxis eröffnet hat, weitere 127 Behandlungen bis Februar bzw. März 2017 im Wissen erbracht haben will, dass bereits die erste Rechnung im August 2016 nicht bezahlt wurde, worauf er auch noch explizit hingewiesen wurde. Seit dem 27. März 2017 hat der Beschuldigte mehrfach wöchentlich telefonisch eine Wieder- aufnahme des «Factoring» durch die H._____ zu erreichen versucht, wobei er am 23. Mai 2017 auf eine mögliche fristlose Kündigung infolge Mietrück- stände hingewiesen hat, aber – auch auf Nachfrage – noch immer keine Strafanzeige bei der Polizei habe einreichen wollen (UA act. 900.101). Auf telefonische Anfrage nur einen Tag später am 24. Mai 2017, nachdem der Beschuldigte rund eine Stunde vorher bei der Kantonspolizei am Schalter eine Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hatte (UA act. 900.18), hat die H._____ dem Beschuldigten in Aussicht gestellt, das «Factoring» nach Vorliegen einer Strafanzeige gegen die vier Personen wieder aufzunehmen (UA act. 900.102). Die von der Kantonspolizei gestützt auf die Strafanzeige wegen Betrugs gegen vier Personen mit den erwähnten Alias-Namen getätigten Abklärungen haben hinsichtlich der angegebenen Personalien in sämtlichen dem Sachbearbeiter der Polizei zur Verfügung stehenden Registraturen keine Übereinstimmung gefunden, so dass es sich um fiktive Personen handeln dürfte. Demgegenüber existieren die angegebenen Adressen tatsächlich, wobei diese Objekte nach polizeilichen Abklärungen zur fraglichen Zeit jedoch nicht bewohnt gewesen seien. Auch eine Halterabfrage eines roten Mini Coopers, mit dem diese vier Personen gemäss dem Beschuldigten gefahren sein sollen, habe keine Übereinstimmungen mit den vier anzeigten Personen ergeben. Es bestünden keine weiteren Hinweise zu diesen vier Personen (vgl. zum Ganzen: UA act. 900.19). Die Praxis des Beschuldigten wurde von der Polizei durchsucht. Es konnten keine Kundenkarten bzw. Kundendossiers zu den vier fraglichen Personen gefunden werden (UA act. 900.4; UA act. 900.119 ff.). Dem- gegenüber konnten sogar von den Familienmitgliedern – dem Vater sowie Mitbeschuldigten B._____, der Mutter sowie Mitbeschuldigten C._____ und der Schwester I._____ – Dossiers gefunden werden (vgl. UA act. 403; UA act. 754). Mithin hatte der Beschuldigte von den Familienmitgliedern, mit denen er unter dem gleichen Dach wohnt und deren zahlreiche Behandlungen er nicht in der Absicht erbracht hat, diese bei denen in Rechnung zu stellen, – jedenfalls gemäss übereinstimmenden Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ sowie der Mitbeschuldigten C._____ und auch dem diesbezüglich nicht angefochtenen, freisprechenden vorinstanzlichen Urteil – Kundendossiers geführt. Demgegenüber hat der Beschuldigte von keinem der vier fraglichen Kunden, die er nicht nur einmal, sondern je über 40-mal in entgeltlicher Absicht behandelt hätte, -6- eine Kundenkarte geführt. Er habe mit diesen vier fraglichen Personen jeweils die Termine vor Ort abgemacht, während er sonst nichts – weder Telefonnummer noch E-Mail oder Ähnliches – gehabt habe (UA act. 977). Zumindest auffällig ist weiter, dass die vier fraglichen Personen angeblich nicht weit vom Beschuldigten, der im Q-Strasse M wohnt, im Q-Strasse N bzw. Q-Strasse O gewohnt hätten und er die während der ganzen Zeit von mindestens rund einem Dreivierteljahr nicht einmal gesehen habe (Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 15). Auch in den als Beweismittel beschlagnahmten Agenden (UA act. 375; UA act. 383) ist nicht ein einziger, angeblicher Termin mit den vier fraglichen Personen überhaupt erwähnt, was angesichts der Terminabsprachen jeweils vor Ort in der Praxis umso erstaunlicher erscheint. Die lapidare Antwort des Beschuldigten, wonach er seine Agenda nicht dabei gehabt habe, weil er aus den Ferien zurückgekommen und es über Handzettel gelaufen sei (UA act. 977), könnte dem Beschuldigten allenfalls hinsichtlich einzelner Termine noch geglaubt werden. Dass er allerdings zufällig bei allen 173 Behandlungen der vier fraglichen Personen nicht ein einziges Mal die Agenda zur Hand gehabt hätte, liegt komplett ausserhalb jeglicher vernünftigen Betrachtungsweise. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht entscheidend, dass bei anderen Kunden die Rechnungsstellung des Beschuldigten tatsächlich für einzelne Termine gestützt auf Handzettel erfolgt ist. Nicht nachvollziehbar ist, dass nach der Verteidigung die Agenden, da sie nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt seien und entsprechend die Vorinstanz auch auf keine Aktorenstelle verweise, nicht verwertbar sein sollen. Die Agenden wurden anlässlich der erfolgten Hausdurchsuchung rechtmässig als Beweismittel beschlagnahmt (vgl. UA act. 375 ff.). Dass dies nicht rechtmässig erfolgt wäre, macht weder der Beschuldigte geltend noch wäre dies ersichtlich. Die drei Agenden wurden im Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände als Nr. 7-9 (UA act. 380) aufgeführt. Ebenso wurden sie im Rapport der Kantonspolizei unter dem Titel «Sicherstellungen» zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgeführt (UA act. 754). Sie wurden als Beilagen zur Anklage auf S. 13 erwähnt. Ebenso wurden auf dem Deckblatt der Vorinstanz neben den 6 Ordnern des Untersuchungsverfahrens noch «Beschlagnahmungen» erwähnt. Weiter werden die Agenden in einer Liste nochmals als Beweismittel aufgeführt und die Weitergabe an die Vorinstanz dokumentiert (vorinstanzliche Akten act. 14). Mithin waren die als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände klar verzeichnet. Dass die [Geschäfts-]Agenden nicht im Original in die als Papierakten ausgestalteten Verfahrensakten integriert wurden, erscheint offensichtlich, ist jedoch nicht aussergewöhnlich. Nur, was entscheidrelevante Aufschlüsse vermitteln kann, ist Beweisgegenstand gemäss Art. 192 StPO. Sicherstellung und gegebenenfalls Beschlagnahme gehen der Aufnahme in die Akten voraus. Was mangels Relevanz vorher ausgesondert wird, fällt nicht unter Art. 192 StPO (Urteil des Bundesgerichts 7B_461/2024 vom 27. August 2024 -7- E. 1.3). Agenden gelten als (prozessrechtliche) Urkunden gemäss Art. 192 Abs. 2 StPO. Relevant sind vorliegend allerdings nicht eingetragene Termine, sondern dass kein einziger Eintrag für eine der fraglichen vier Personen besteht, mithin Nichteinträge in den Agenden. Dieses Beweisergebnis, dass kein einziger Termin von D._____, E._____, F._____ sowie G._____ in der Agenda eingetragen worden sei, fand denn auch Eingang in den Rapport der Kantonspolizei (UA act. 900.3). Dass kein einziger Termin eingetragen wurde, wird denn auch vom Beschuldigten – um dessen von ihm geführten [Geschäfts-]Agenden es geht – nicht bestritten. Das Obergericht hat auf Antrag der Verteidigung die beschlagnahmten Agenden angefordert, selbst eingesehen und der Verteidigung zur Einsicht überlassen. Auch diese konnte offenbar keinen einzigen entsprechenden Eintrag finden. Worin der Nutzen liegen soll, von ganzen [Geschäfts-]Agenden Kopien für die Akten zu erstellen, wenn nicht ein entsprechender Eintrag gefunden werden konnte und der Beschuldigte auch keinen solchen behauptet, erschliesst sich nicht. Auch konnte der Beschuldigte längstens umfassend zu den von ihm selber geführten Agenden Stellung nehmen (vgl. beispielsweise zur Verwertbarkeit schriftlicher Aufzeichnungen eines mutmasslichen Opfers, die bei der Erstellung des Polizeirapports vorgelegen hätten: Urteil des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.3). Ob sich weitere Unstimmigkeiten wegen Terminkollisionen ergeben, wonach der Beschuldigte gleichzeitig während einiger der angeblich erfolgten Behandlungen der vier fraglichen Personen wegen Krankheit, einer Operation oder eines Ausflugs in den Europapark – was sich jeweils aus einem entsprechenden Eintrag aus der Agenda ergeben hat, wozu der Beschuldigte im Übrigen befragt wurde und er die korrekte Übernahme aus den Agenden nie in Frage gestellt hat – andere Termine abgesagt bzw. kaum hätte behandeln können, kann angesichts des klaren Beweis- ergebnisses offen bleiben. 2.2.3. Die Anklage geht davon aus, der Beschuldigte habe die Musterrechnung, welche er von J._____ erhalten habe, als Vorlage verwendet, um damit die 17 Rechnungen von nicht stattgefundenen Behandlungen mit den vier fraglichen Personen zu erstellen und der H._____ einzureichen. Die H._____ bietet eine Software an, mit welcher die erbrachten Leistungen erfasst und eine Rechnung erstellt werden kann. Diese Rechnung wird von der H._____ im jeweils erforderlichen Format in Papier oder elektronisch an die Patienten geschickt. Die H._____ kontrolliert den Zahlungseingang und verschickt auf Wunsch auch Mahnungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Bevorschussung des Honorars, abzüglich der Kosten für die Rechnungsstellung sowie einer Kommission (vgl. UA act. 900.67). Dies stimmt denn auch mit den Aussagen des Beschuldigten überein, wonach die Abrechnung über das «System» erfolgt sei und die H._____ dann die Rechnungen erstellt habe (UA act. 979; vgl. im Grundsatz auch -8- Mitbeschuldigter B._____: UA act. 960), allerdings sei auch hier die Rechnungsstellung bzw. die Eingaben im «System» durch den Mitbe- schuldigten B._____ erfolgt. Damit steht aber fest, dass nicht die Musterrechnung von J._____ – die gleiche Musterrechnung wie gemäss den Vorwürfen hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich Rechnungen betreffend die Familienmitglieder als Leistungsempfänger und J._____ bzw. dem Beschuldigten als Leistungserbringer zum Nachteil der K._____ AG, worauf in der Anklage Bezug genommen wird – verwendet und dadurch die H._____ getäuscht wurde (vgl. auch Rechnungen der H._____, UA act. 900.29 ff. sowie UA act. 900.78 ff.; Rechnungen auf J._____, UA act. 6 ff.). Der angeklagte Sachverhalt – Erstellung von gefälschten Rechnungen anhand der Musterrechnung von J._____ und Einreichung bei der H._____ in Alleintäterschaft des Beschuldigten – lässt sich nicht erstellen. Eine allfällige Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft oder Gehilfenschaft wurde nicht angeklagt. Damit lässt sich entgegen der Vorinstanz offensichtlich nicht eine Verurteilung mit faktischer Mittäter- schaft des Mitbeschuldigten B._____ («der Beschuldigte, bzw. sein Vater») begründen. Das «System» bzw. die von der H._____ verwendete Software und damit der eigentliche Ablauf des betriebenen «Factorings», mithin wie die eigentliche Täuschung der H._____ tatsächlich abgelaufen ist, wurde nicht näher untersucht. Bei den sich in den Akten befindlichen Rechnungen (UA act. 900.29 ff. sowie UA act. 900.78 ff.) dürfte es sich denn auch um von der H._____ gestützt auf die ihnen übermittelten Angaben «erstellten und verschickten Rechnungen» handeln (vgl. UA act. 900.53). Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung durch Einreichung gefälschter Rechnungen bei der H._____ freizusprechen. 2.2.4. Allerdings hat der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen Betrugs durch Inanspruchnahme von Behandlungen gegen Unbekannt mit den Alias- Namen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ bei der Kantonspolizei am 24. Mai 2017 erstattet. Die vier fraglichen Personen existieren nicht. Es haben keine Behandlungen – auch nicht unter Vorgabe von Alias-Namen bei 173 Behandlungen während rund einem Dreivierteljahr – stattgefunden. Wäre eine Person von vornherein nicht zur Leistung gewillt – die Vorspiegelung des Leistungswillen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig –, lägen mehrere Betrugshandlungen vor. Damit hat der Beschuldigte mehrere, nicht begangene Delikte zur Anzeige gebracht. Nachdem die angeblich durchgeführten Behandlungen durch ihn erfolgt sein sollen, war er sich sicher, dass der von ihm zugetragene Sachverhalt sich nicht zugetragen hat. Er handelte wider besseres Wissen. Angesichts der Umstände hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass der angezeigte Sachverhalt – hätte er sich so zugetragen – eine strafbare Handlung darstellt. -9- Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege und nicht wegen mehrfacher Irreführung der Rechtspflege verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von angezeigten Personen sowie angeblich beanspruchten Behandlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts richtig gewesen wäre. Da die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege nicht angefochten hat, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einem Schuldspruch wegen (einfacher) Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf, delinquierte allerdings während laufendem Strafverfahren (siehe nachstehend). Es sind keine Gründe – der ledige Beschuldigte ist arbeitstätig – ersichtlich, dass – sofern schuldan- gemessen – nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB soll verhindern, dass die Strafbehörde auf eine falsche Fährte geführt und dadurch zu nutzlosen Untersuchungsmassnahmen veranlasst wird (vgl. BGE 86 IV 184 E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einsatzstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen (einfacher) Tatbegehung festzusetzen. Mithin hat keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern die Irreführung der Rechtspflege muss entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür - 10 - eine Strafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1). Der Beschuldigte hat bei der Kantonspolizei am 24. Mai 2017 eine Straf- anzeige wegen Betrugs durch Inanspruchnahme von Behandlungen gegen Unbekannt mit den Alias-Namen D._____, E._____, F._____ sowie G._____ erstattet, worauf denn auch tatsächlich Unter- suchungshandlungen in nicht unerheblichem Ausmass erfolgt sind. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die rein egoistischen Beweggründe des Beschuldigten – er wollte durch die Strafanzeige die Wiederaufnahme des «Factorings» durch die H._____ erreichen – sind ebenfalls neutral zu berücksichtigen, da der Tatbestand normalerweise aus eigennützigen Motiven begangen wird. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Auch wenn sich der Beschuldigte allein mit Blick auf die Wiederaufnahme des «Factorings» dazu veranlasst gesehen haben dürfte, eine Strafanzeige einzureichen, so hat er sich – anstatt sich legaler Möglichkeiten zur Finanzierung seiner Praxis zu bedienen – letztlich einfach für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von einer bewusst falschen Strafanzeige abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Irreführung der Rechts- pflege erfassten Handlungsweisen von einem nicht mehr leichten bis mittel- schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. Ein besonders leichter Fall gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] liegt angesichts der Vielzahl angezeigter Betrugshand- lung sowie des Fehlens eines bloss geringfügigen Verschuldens nicht vor. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor jedoch zu berücksichtigen, dass er nach Begehung der vorliegend zu beurteilenden Irreführung der Rechtspflege mit Urteil des Gerichts Ravenna vom 30. Oktober 2018 wegen Widerstands gegen einen Beamten - 11 - zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat und 10 Tagen verurteilt worden ist. Wer wie der Beschuldigte nicht geständig ist, kann hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzu- messung relevanten Faktoren. Er ist nicht verheiratet, kinderlos und arbeitstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 3.5. 3.5.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 lit. e StGB). Nach der Recht- sprechung ist dieser Strafmilderungsgrund (bei Wohlverhalten) in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist (BGE 140 IV 145 E. 3.1 = Pra 104 Nr. 50; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Die Irreführung der Rechtspflege mit einer angedrohten Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe verjährt innert einer Frist von 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte hat die Irreführung der Rechtspflege am 24. Mai 2017 begangen, so dass zwei Drittel der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils bereits verstrichen sind. Zwar hat sich der Beschuldigte aufgrund des erwähnten Urteils des Gerichts Ravenna nicht absolut wohl verhalten. Allerdings wird zu Recht dafür gehalten, dass vereinzelte Bagatelldelikte die Anwendung von Art. 48 lit. e StGB dennoch nicht auszuschliessen vermögen (SIMMLER/SELMAN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 12 zu Art. 48 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2020 E. 6.3). Mithin ist die ausländische Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von bloss 1 Monat und 10 Tagen (bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren) gerade noch als ein Bagatelldelikt zu qualifizieren, das einer Strafminderung nicht entgegensteht. - 12 - Der Beschuldigte hat sich seit der Irreführung der Rechtspflege mit der erwähnten Einschränkung hinsichtlich des Bagatelldelikts wohl verhalten. Die für die Irreführung der Rechtspflege auszufällende Strafe ist somit zu mindern. 3.5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Seit der Verfahrenseröffnung am 22. Mai 2017 sind mehr als sieben Jahre vergangen. Das Verfahren hat insgesamt viel zu lange gedauert. Alleine mehr als drei Jahre davon sind nach Anklageerhebung am 6. November 2018 auf das erstinstanzliche Verfahren bis zur Hauptverhandlung vergan- gen. Bis zur Zustellung des begründeten Urteils sind nochmals 1 ½ Jahre vergangen. Mithin dauerte das erstinstanzliche Verfahren mehr als 4 ½ Jahre, was eindeutig zu lange ist. Auch das Berufungsverfahren hat seit Eingang der Berufungserklärung vom 5. Juli 2023 bis zum Versand des begründeten Urteils zu lange gedauert. Die Verletzung des Beschleu- nigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer solchen Dauer als nicht mehr leicht, womit sich nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der Geldstrafe rechtfertigt. 3.5.3. Insgesamt erscheint es angemessen, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Geldstrafe von 180 Tages- sätzen (sowie einer Verbindungsbusse) aufgrund der langen Verfahrensdauer und der Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Drittel bzw. 60 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 3.6. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, ins- besondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 3'500.00 (Protokoll, S. 24; Beilage 2 zur Berufungsverhandlung), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 70.00. - 13 - 3.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens liegt einzig die ausländische Verurteilung zu einer Strafe im Bagatellbereich wegen Widerstands gegen einen Beamten vor. Der Beschuldigte hat sich seit der vorliegend zu beurteilenden sowie weit zurückliegenden Irreführung der Rechtspflege im Übrigen nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn aufgrund der Vielzahl der zur Deckung seiner falschen Abrechnungen angezeigten Betrugshandlungen gewisse Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, so wiegen diese nicht so schwer, dass ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen wäre. Bei einer Gesamtwürdigung kann dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm das vorliegende Verfahren und die auszusprechende Verbindungsbusse (siehe nachstehend) Warnung genug sind. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.8. Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der in der Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), ist die Verbindungsbusse zur Geldstrafe auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 70.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 15 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheits- strafe, zu verurteilen. - 14 - 4. Bei den von der Vorinstanz eingezogenen CO2-Revolver sowie CO2- Pistole lag der Vorwurf des mehrfachen Besitzes einer verbotenen Waffe vor, von dem der Beschuldigte freigesprochen wurde. Da mit diesen Waffen richtigerweise über einen möglicherweise vorgelegenen Verstoss gegen die Pflicht eines Abschlusses eines schriftlichen Vertrages hinaus keine Straftat begangen worden ist, sind diese gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) zuständigkeitshalber der Kantons- polizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), zu überweisen. Dieses Ergebnis hat denn auch die Vorinstanz beabsichtigt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8.7). Sie übersieht, dass bei einer vorgängigen strafrechtlichen Einziehung kein Raum mehr für eine Anwendung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen wie der Einziehung verbleiben würde (vgl. BGE 150 II 519 E. 4.5). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für die Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ sowie B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD), der auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege, während er hinsichtlich der Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung obsiegt. Weiter erwirkt er eine tiefere Strafe. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 zu ¼ mit Fr. 1'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsver- handlung sowie einen Stundenansatz von Fr. 220.00 – aus der Staatskasse mit gerundet Fr. 7'900.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 15 - 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhalts- komplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzu- weichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird hinsichtlich der Vorwürfe des (mehrfachen) gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG freigesprochen, während er hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege, der in einem gewissen Zusammenhang mit dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der H._____ [Anklageziffer 3] steht, schuldig gesprochen wird. Es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¼ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 20'823.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 5'205.75 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs; - der mehrfachen Urkundenfälschung; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. 3. Der Beschuldigte ist der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 8'400.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 15 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben: - 3 Agenden schwarz (Jahre 2015, 2016, 2017); - 3 CDs mit kopierten Dateien. Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen: - CO2-Revolver […] mit Patronen; - CO2-Pistole […] mit Magazin und 8 Kügelchen 8 mm. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 17 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin K._____ AG wird abgewiesen. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu ¼ mit Fr. 1'000.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 1'975.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'356.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'400.00) werden zu ¼ mit Fr. 1'089.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 20'823.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¼ mit Fr. 5'205.75 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann