sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 2'088.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 3.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'040.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: [...] - 16 -