6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 6.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte für den Anklagevorwurf schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2'040.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 800.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).