5.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg obsiegt mit ihrer Berufung. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).