4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 270.00, d.h. Fr. 5'400.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu verurteilen. - 14 - 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).