vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5), was einem Viertel der Geldstrafe entspricht, eine Verbindungsbusse von Fr. 1'300.00 sachgerecht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 270.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf aufgerundet 5 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.