4.5. Der Vollzug einer Geldstrafe wird aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen und Verbrechen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. UA act. 1 und GA act. 17) und es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, ihm eine Schlechtprognose zu stellen, weshalb die Geldstrafe aufzuschieben ist. Die Probezeit ist auf die minimale Dauer von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB).