4.3.4. Zusammenfassend erscheint mit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg (vgl. dazu auch die Aargauer Strafbefehlsempfehlungen, welchen [lediglich] Richtlinienfunktion zukommt, vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3 und 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.4 m.w.H.) eine im unteren Strafrahmen liegende Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Busse (vgl. dazu nachstehend E. 4.6) im konkreten Fall dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.