4.3.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirkt sich als Normalfall neutral aus (BGE 136 IV 1; vgl. aktueller Strafregisterauszug, UA act. 1). Es liegen weder Einsicht noch Reue vor, welche strafmindernd zu berücksichtigen wären. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen (GA act. 17). Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich. Weitere Umstände, welche im Rahmen der Täterkomponente zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente somit neutral aus.