Beschuldigten – weil er sich unbestrittenermassen noch bei Frau E._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz telefonisch nach dem Vorgehen erkundigte und immerhin noch eine ärztliche Bestätigung einreichte – in Relation - 12 - zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB) und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der von Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG erfassten Fälle gerade noch als leicht zu taxieren ist.