14, 18) muss – zumindest im Tatzeitpunkt – als Schutzbehauptung betrachtet werden, nachdem er offensichtlich mehrere Kurse absolvieren konnte (UA act. 3) und bei der Abklärung der Militärdienstpflicht nach eigenen Angaben darauf bestanden hat, Zivilschutz absolvieren zu können (UA act. 21). Dazu steht nicht in Widerspruch, dass er mit Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission (UC) des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee vom 9. Juni 2023 als schutzdienstuntauglich eingestuft worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 30. August 2023). Der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg ist demgegenüber zuzustimmen, dass das Verschulden des