15 und 20 sowie GA act. 17) dazu bewogen, dem Aufgebot keine Folge zu leisten. Die Erklärung, wonach ihn der Zivilschutzdienst zu sehr belaste (vgl. UA act. 14, 18) muss – zumindest im Tatzeitpunkt – als Schutzbehauptung betrachtet werden, nachdem er offensichtlich mehrere Kurse absolvieren konnte (UA act. 3) und bei der Abklärung der Militärdienstpflicht nach eigenen Angaben darauf bestanden hat, Zivilschutz absolvieren zu können (UA act. 21).