der Beschuldigte hätte aufgrund seiner psychischen Fähigkeiten sowie der äusseren Umstände die Rechtswidrigkeit seiner Tat erkennen und sich entsprechend dieser Erkenntnis verhalten können, zumal ihm bereits mehrfach erläutert worden ist, dass – wenn er aus gesundheitlichen Gründen keinen Zivilschutz leisten könne – er einen umfassenden Arztbericht einreichen müsse (vgl. UA act. 3). In Sachen Beweggründe (Motive) ist davon auszugehen, dass finanzielle Erwägungen (keine Hinnahme einer durch den Zivilschutzdienst verursachte Einkommenseinbusse) den selbständig erwerbenden Beschuldigten ([…] bei der F._____ AG, vgl. UA act. 15 und 20 sowie GA act.