Vom Beschuldigten hätte ein normgerechtes Verhalten (hier das Einrücken zum richtigen Zeitpunkt) verlangt werden können. D.h. der Beschuldigte hätte aufgrund seiner psychischen Fähigkeiten sowie der äusseren Umstände die Rechtswidrigkeit seiner Tat erkennen und sich entsprechend dieser Erkenntnis verhalten können, zumal ihm bereits mehrfach erläutert worden ist, dass – wenn er aus gesundheitlichen Gründen keinen Zivilschutz leisten könne – er einen umfassenden Arztbericht einreichen müsse (vgl. UA act. 3).