O., S. 94). Aufgrund der Angaben in den Akten hat der Beschuldigte in der Vergangenheit nicht allen Aufgeboten des Zivilschutzes Folge geleistet und wurde, wie bereits erwähnt, während eines früheren Kurses ermahnt (UA act. 3). Es kann im vorliegenden Fall indessen nicht von einer grundsätzlichen Verweigerung zum Zivilschutzdienst gesprochen werden. Wie dem Aufgebot vom 20. Mai 2022 entnommen werden kann, handelte es sich zudem vorliegend um einen Wiederholungskurs und nicht etwa einen Diensteinsatz bei Grossereignissen, Katastrophen oder Notlagen (vgl. Art. 46 BZG). Der Einsatz stand somit nicht unter einem sehr starken öffentlichen Interesse.