4.3.2. Geschützes Rechtsgut im engeren Sinn ist das Aufgebot des Zivilschutzes, welches bezweckt, dass der einzelne Schutzdienstpflichtige zum Dienst erscheint und von den Führungsverantwortlichen eingesetzt werden kann. Andererseits soll auch die ordentliche Durchführung des Schutzdienstes geschützt sein, sei dies anlässlich eines Ernstfalleinsatzes oder eines Ausbildungsdienstes. Aus diesem Grund sind sämtliche unerlaubten Absenzen vom Dienst von den Strafbestimmungen erfasst. Geschütztes Rechtsgut im weiteren Sinn ist daher der Bestand und die Funktionsfähigkeit der Zivilschutzorganisation (FREI, a.a.O., S. 94).