4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragt eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00 sowie eine Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage (Berufungsbegründung S. 3 f.). 4.2. Wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht, wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG).