3.4. Nachdem der Gemeinderat der Stadt R._____ den Beschuldigten auf Antrag der C._____ hin bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG angezeigt hat und der Beschuldigte offensichtlich bereits früher wegen eines Fehlverhaltens ermahnt worden ist (vgl. UA act. 2 ff.), fällt die Möglichkeit der Verwarnung gemäss Art. 88 Abs. 5 BZG ausser Betracht. Damit ergibt sich, dass der vorinstanzliche Freispruch zu Unrecht erfolgt ist und der Beschuldigte wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots als schutzdienstpflichtige Person schuldig zu sprechen ist.