25. Juni 2022 datiert (UA act. 9). Insgesamt ist von einer mindestens eventualvorsätzlichen Tatbegehung der Nichtbefolgung des Aufgebots auszugehen. Dies ist auch aus seinem Verhalten nach der Tat – Unterlassen der Einreichung von Unterlagen für eine Neubeurteilung jedenfalls bis zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. dazu UA act. 23 und 25 sowie GA act. 20) – zu folgern.