Der Beschuldigte gestand zudem ein, zum damaligen Zeitpunkt reisefähig gewesen zu sein, weshalb er gemäss Aufgebot, unmissverständlich unter Ziffer 1 festgehalten, auch zum Zivildienst hätte erscheinen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor). Erst mit E-Mail vom Sonntag, 3. Juli 2022 um 14:16 Uhr, sehr kurz vor dem Dienst, hat er sich um eine Nichtteilnahme bemüht, obschon die ärztliche Bestätigung vom - 10 -