Insbesondere war ihm deshalb aufgrund des klaren Wortlauts gleich unter Ziffer 1 im Aufgebot bewusst, dass die Einrückungspflicht so lange besteht, als das Aufgebot nicht durch eine Verfügung aufgehoben wurde (vgl. UA act. 6). Eine solche Verfügung ist ausweislich der Akten jedoch nie ergangen, was sich im Übrigen auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte gestand zudem ein, zum damaligen Zeitpunkt reisefähig gewesen zu sein, weshalb er gemäss Aufgebot, unmissverständlich unter Ziffer 1 festgehalten, auch zum Zivildienst hätte erscheinen müssen (vgl. E. 3.2 hiervor).