3.3. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Einrückungstermin bewusst nicht wahrgenommen hat, obwohl er – wie er während der Berufungsverhandlung ausführte – das Aufgebot vom 20. Mai 2022 und dessen Inhalt gelesen und entsprechend zur Kenntnis genommen hatte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Insbesondere war ihm deshalb aufgrund des klaren Wortlauts gleich unter Ziffer 1 im Aufgebot bewusst, dass die Einrückungspflicht so lange besteht, als das Aufgebot nicht durch eine Verfügung aufgehoben wurde (vgl. UA act. 6).