75 ZDG für einrückungsfähige (aber dienstunfähige) Schutzdienstpflichtige kennt das Zivilschutzgesetz, wie erwähnt, nicht, weshalb auch nicht weiter auf eine allfällige Dienstunfähigkeit einzugehen ist. Irrelevant ist deshalb auch, dass der Beschuldigte mit Entscheid der medizinischen Untersuchungskommission (UC) des Militärärztlichen Dienstes der Schweizer Armee vom 9. Juni 2023 als schutzdienstuntauglich eingestuft worden ist (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 30. August 2023). Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG erfüllt.