Ob er aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt des Einrückens gar nicht diensttauglich gewesen wäre, wie er behauptet, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls war er reise- bzw. einrückungsfähig, da es ihm körperlich gut ging und er gearbeitet hat (Gerichtsakten [GA] act. 20). Dies hat der Beschuldigte denn auch (mehrfach) anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 10) Ein analoger Straftatbestand wie Art. 84 MStG oder Art. 75 ZDG für einrückungsfähige (aber dienstunfähige) Schutzdienstpflichtige kennt das Zivilschutzgesetz, wie erwähnt, nicht, weshalb auch nicht weiter auf eine allfällige Dienstunfähigkeit einzugehen ist.