dadurch die Einrückungspflicht verletzt (vgl. dazu FREI, a.a.O., S. 106). Mit E-Mail vom (Sonntag) 3. Juli 2022 um 14:16 Uhr schickte der Beschuldigte zwar eine ärztliche Bestätigung, wonach er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sei, den Zivilschutz vom 4.-8. Juli 2022 anzutreten (UA act. 8 f.). Eine Dispensation für den besagten Wiederholungskurs wurde von der C._____ allerdings nicht ausgesprochen (UA act. 3 und 23). Damit ist die Verbindlichkeit des Aufgebots nicht entfallen.