Das persönliche Aufgebot wurde dem Beschuldigten mit dem vom Kanton festgelegten Aufgebotsformular eröffnet, welches Hinweise bzw. administrative Weisungen zum Aufgebot enthielt (vgl. UA act. 6 f.). Es ist von einer formellen und materiellen Rechtmässigkeit und somit von einem verbindlichen Aufgebot auszugehen. Der Beschuldigte hat sodann unbestritten dem Aufgebot nicht Folge geleistet und -9-