3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt schutzdienstpflichtig war (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 und 2 BZG sowie FREI, a.a.O., S. 94). Handlungsobjekt war das Aufgebot des Zivilschutzes zu einem WK (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 6 f.). Der Inhalt des Aufgebots zum Schutzdienst umfasste die Pflicht, zum Schutzdienst einzurücken und sich vom 4.–8. Juli 2022 den Anordnungen der Zivilschutzorgane zu unterziehen. Das persönliche Aufgebot wurde dem Beschuldigten mit dem vom Kanton festgelegten Aufgebotsformular eröffnet, welches Hinweise bzw. administrative Weisungen zum Aufgebot enthielt (vgl. UA act.