Vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handelt der Schutzdienstpflichtige, der sich nach dem verallgemeinerten Grundsatz der actio libera in causa in eine Lage oder in einen Zustand versetzt, welcher ihm ein rechtzeitiges Einrücken verunmöglicht oder als ungewiss erscheinen lässt. Beim Eventualvorsatz hält der Täter lediglich für möglich, dass er einen Straftatbestand erfüllen könnte, was er indessen in Kauf nimmt (FREI, a.a.O., S. 106 f.). 3.1.5. Die Verfolgung und die Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone (Art. 90 BZG).