Bemüht sich ein Schutzdienstpflichtiger beispielsweise noch kurz vor dem Dienst um eine Dienstverschiebung, die ihm aber nicht gewährt wird, ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dieser Handlung und dem Dienstversäumnis eher eine vorsätzliche als eine fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. Vorsätzlich oder eventualvorsätzlich handelt der Schutzdienstpflichtige, der sich nach dem verallgemeinerten Grundsatz der actio libera in causa in eine Lage oder in einen Zustand versetzt, welcher ihm ein rechtzeitiges Einrücken verunmöglicht oder als ungewiss erscheinen lässt.