Die bewusste Nichtwahrnehmung des Einrückungstermins muss zwangsläufig zu einer Nichtbefolgung des Aufgebots führen, weshalb hier der Schutzdienstpflichtige mit Vorsatz handelt. Verschiedene Sachverhalte legen die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nahe. Bemüht sich ein Schutzdienstpflichtiger beispielsweise noch kurz vor dem Dienst um eine Dienstverschiebung, die ihm aber nicht gewährt wird, ist aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen dieser Handlung und dem Dienstversäumnis eher eine vorsätzliche als eine fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.