3.1.4. Bei der vorsätzlichen Nichtbefolgung eines Aufgebots muss der Vorsatz die im massgeblichen Zeitpunkt gebotene Handlung umfassen (Einrücken zum vorgeschriebenen Zeitpunkt). Mit Vorsatz handelt auch der Schutzdienstpflichtige, der im Wissen um die Bedeutung eines Aufgebots dieses nicht zur Kenntnis nimmt, obwohl es ihm gültig eröffnet worden ist, sei es, dass er das Kurstableau bewusst nicht beachtet oder das ihm ordnungsgemäss zugestellte persönliche Aufgebot nicht liest. Die bewusste Nichtwahrnehmung des Einrückungstermins muss zwangsläufig zu einer Nichtbefolgung des Aufgebots führen, weshalb hier der Schutzdienstpflichtige mit Vorsatz handelt.