Aargau, BZG-AG; SAR 515.200]) anheimgestellt, auf die Erstattung einer Strafanzeige oder auf die Einleitung eines Strafverfahrens zu verzichten, sofern Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sie kann die betreffende Person zunächst bloss verwarnen (Art. 89 Abs. 3 BZG). -8- 3.1.3. Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG umfasst grundsätzlich alle Formen der unbewilligten Dienstabwesenheit einschliesslich der Verletzung der Einrückungspflicht, und zwar von diensttauglichen aber auch dienstuntauglichen Schutzdienstpflichtigen (FREI, a.a.O., S. 26).