88 Abs. 1 lit. a BZG strafbar, sofern er dem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge geleistet hat (BGE 124 IV 170 E. 2e [zu Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG]). Gemäss Art. 8 ZSV hat schliesslich derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen. (Auch) bei dieser Übertretung (vgl. Art. 89 Abs. 1 BZG) bleibt es allein dem Ermessen der zuständigen Behörde (siehe für den Kanton Aargau das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau vom 4. Juli 2006 [Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz