ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets strafbar. Den Beweggründen und Absichten des Täters sowie den Tatumständen kann allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 124 IV 170 E. 2c und d [zu Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG]; vgl. dazu auch HANS JÖRG FREI, Dienstversäumnis und Dienstverweigerung im Zivilschutz [Bevölkerungsschutz], 1999, S. 93). Auch im Falle eines Zivilschutzpflichtigen, der nachträglich dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat bestand, bleibt dieser – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer blossen Verwarnung gemäss Art. 88 Abs. 5 BZG – gemäss Art. 88 Abs. 1 lit.