3.1. 3.1.1. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht (Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG). Dieser Tatbestand lautet (bis auf die angedrohte Strafe) gleich wie Art. 68 Abs. 1 lit. a des vom 1. Januar 2004 -7-