2.4. Der Beschuldigte verwies mit Berufungsantwort auf das vorinstanzliche Urteil und machte geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Zudem bestritt er, dass er am Einrückungstag einrückungsfähig bzw. reisefähig gewesen sein soll. Er habe ein entsprechendes Arztzeugnis für diesen Tag gehabt und man könne auch aus psychischen Gründen nicht einrückungsfähig sein. In der Zwischenzeit sei er aus medizinischen Gründen für komplett militär- und zivilschutzdienstuntauglich erklärt worden, so dass er keinen Zivilschutz mehr zu leisten habe.