Er sei an besagtem Tag unbestritten reisefähig gewesen und hätte allenfalls vor Ort das Arztzeugnis abgeben können. Es sei zudem nicht ersichtlich, weshalb er nach Erhalt des Arztzeugnisses am 25. Juni 2023 dieses nicht unverzüglich eingereicht und um Dispensation gebeten habe, sondern bis am Sonntag, 3. Juli 2023 gewartet habe, bevor er dieses notabene per E-Mail eingereicht habe. Somit sei auch der subjektive Tatbestand des Nichteinrückens in den Zivilschutz erfüllt.