2.3. Dagegen machte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg mit Berufung geltend, dass eine Einrückungspflicht so lange bestehe, als das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben worden sei. Aufgrund seiner Vorgeschichte, dem Aufgebot vom 20. Mai 2022 mit den entsprechenden Hinweisen sowie dem Telefonat mit D._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz, bei welchem ihn nochmals detailliert erläutert worden sei, wie er vorgehen müsse, habe der Beschuldigte genau gewusst, dass er am 4. Juli 2022 hätte einrücken müssen. Er sei an besagtem Tag unbestritten reisefähig gewesen und hätte allenfalls vor Ort das Arztzeugnis abgeben können.