Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten zu zweifeln, wonach er gemäss den Anweisungen des Telefonats mit D._____ vom Amt für Bevölkerungsschutz gehandelt habe und sich deshalb keiner Schuld bewusst gewesen sei. Auch seine Vorgeschichte – er habe bereits früher Dispensa- tions- und Verschiebegesuche in gleicher Weise beantragt – spreche für seinen fehlenden Vorsatz. Unter diesen Umständen könne offenbleiben, wie der Beschuldigte Ziff. 1 des Aufgebots verstanden habe und ob er nicht nur dienstunfähig, sondern auch nicht einrückungsfähig bzw. nicht reisefähig gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 3).