Ziff. 1 des Aufgebots (Einrückungspflicht) lautete wie folgt: "Die Einrückungspflicht besteht so lange, als das Aufgebot nicht durch eine entsprechende Verfügung aufgehoben wurde. Wer glaubt, aus gesundheitlichen Gründen einen Kurs nicht absolvieren zu können, hat, sofern er reisefähig ist, einzurücken und sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung zu melden. Im andern Fall besteht die Pflicht, sich bei der durchführenden Stelle Telefon […] umgehend telefonisch zu melden." Der Beschuldigte habe dem Aufgebot keine Folge geleistet und sei nicht zum Dienstanlass eingerückt.