Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte, der Beschuldigte sei gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a BZG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 270.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 1'300.00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, zu verurteilen, mit entsprechenden Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und vollständig zu überprüfen.